Satzung

Vereinssatzung des Versicherungsopfer Schutzbund

§ 1

Name und Sitz

1.    Der Verein, Versicherungsopfer Schutzbund, nachfolgend VOSB genannt, mit Sitz in 08064 Zwickau; Rottmannsdorfer Hauptstraße 4a

soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V“

führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.     Der VOSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Zweck und Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Volksbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung und Auswertung von relevanten Informationen rund um das Versicherungswesen, Bereitstellung, Veröffentlichung und Auswertung der Regulierungspraktiken der Versicherungen, Aufklärungen und Beratung bei Versicherungsfragen, Unterstützung und Hilfestellung bei der Durchsetzung von Forderungen gegenüber den Versicherungen, Aufzeigen von finanziellen Verflechtungen zwischen Staat und Versicherungsgesellschaften, im Rahmen der Möglichkeiten Einrichtung einer oder mehrere Beratungsstellen, Veranlassung von zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen gegen Gesellschaften, Organisationen, Vertragspartnern und  Mitarbeitern der Versicherungswirtschaft, Durchführung von Seminaren und Weiterbildungsveranstaltung, Anlegen von technischen und rechtlichen Datenbanken und deren Bereitstellung, wissenschaftliche Ausarbeitungen technischer und rechtlicher Probleme sowie deren Veröffentlichung, betreiben der Jurisprudenz sowie Zusammenarbeit mit anderen  Verbänden, Vereinen, Organisationen und Medien.

§ 3

Ordentliche Mitglieder

Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede Person erwerben.
     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu beantragen. Alle Auf-

     nahmeanträge werden zuerst als fördernde Mitglieder geführt. Der Vorstand

     entscheidet nach freiem Ermessen über die Annahme des Aufnahmeantrages

     und die Einstufung als förderndes oder ordentliches Mitglied. Will er dem

     Antrag nicht stattgeben, entscheidet die nächste Hauptversammlung.

Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Fördernde Mitglieder können neben natürlichen auch juristische Personen werden.

Anspruch auf Leistungen des Vereins besteht gemäß einer vom Vorstand mit Zustimmung der Hauptversammlung festzulegenden Leistungsordnung. Änderungen des Leistungsanspruch werden für alle Mitglieder wirksam, wenn sie ihnen mind. 3 Monate vorher schriftlich oder durch Newsletter angekündigt wurden. 

Jedes Mitglied des Vereins muss sich um Aufnahme in eine Interessengruppe bewerben. Über die Aufnahme entscheiden die Vorsitzenden der jeweiligen Interessengruppe. Bei Uneinigkeit über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied muss jedoch mindestens einer Interessengruppe angehören. Das Mitwirken in mehreren Interessengruppen ist nicht möglich.  

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages setzt die Hauptversammlung fest. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. 

Der Mitgliedsbeitrag wird für 12 Monate ab dem Monat der Aufnahme erhoben und ist jeweils im Voraus an den Verein zu entrichten. Das Nähere regelt die vom Vorstand festzulegende Beitragsordnung.

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des VOSB
      aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des VOSB zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltung durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
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§4

unbesetzt

§5

unbesetzt

§6

Ehrenmitglieder

Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands kann in- und ausländischen Personen, die sich um die Ziele und Interessen des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Austritt, Streichung und Ausschluss

1.    Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich und nur zum Schluss der Beitragsperiode mit vierteljähriger Frist erfolgen. Weiter kann sie durch Tod oder Ausschluss enden.

      Der Austritt ist gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.

2.    Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres sechs Monate nach Beitragsfälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde.

3.    Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins gelöscht werden (Ausschluss). Ausschließungsgründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, die Beitrags- und Leistungsordnung des Vereins oder gegen berechtigte Vereinsinteressen, sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Der zuständige Kommissionsvorstand ist anzuhören. Über einen Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung.

4.    Der Ausschluss erfolgt durch die Ausschlusskommission. Diese setzt sich aus drei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglieder des Vorstands oder des Ehrenhofes sind.
Die Mitglieder der Ausschlusskommission werden von der Hauptversammlung berufen. Die Berufung der Mitglieder der Ausschlusskommission und die Arbeitsweise der Ausschlusskommission regelt eine von der Hauptversammlung erlassene Geschäftsordnung. Die Ausschlusskommission ist schriftlich einzuberufen. Es zählt die einfache Stimmmehrheit. Das Sitzungsprotokoll ist von der Ausschlusskommission zu unterschreiben.

5.    Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren anhängig ist, kann auf Antrag einer Interessengruppe durch den Vorstand (von Ehrenämtern) des Vereins bis zur endgültigen Beendigung des Ausschlußverfahrens suspendiert werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich scheint.

6.    Mit Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein, allgemeine Abzeichen sowie Auszeichnungen dürfen nicht mehr getragen oder geführt werden.

7.    Gegen die Suspendierung und den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb einer Monatsfrist Einspruch zu erheben. Dieser ist schriftlich beim Ehrenhof des VOSB einzulegen. Der Ehrenhof entscheidet endgültig. Wird nicht rechtszeitig Einspruch erhoben, so ist die Suspendierung bis zur Beendigung des Ausschlußverfahrens wirksam bzw. gilt die Mitgliedschaft gem. § 7 Abs. 6 als beendet.

8.    Nach endgültiger Löschung der Mitgliedschaft können die Mitgliedskarte für die laufende Beitragsperiode und die allgemeinen Vereinsabzeichen zurückgefordert werden. Der Präsident kann zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands Auszeichnungen und Ehrenurkunden aberkennen und deren Rückgabe verlangen.

         § 8

Gliederung des Vereins

1.    Der Verein gliedert sich in Interessengruppen. Über die Änderung der Inhalte und Neubildung von Interessengruppen entscheidet nach Anhörung der Betroffenen die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

      Den jeweiligen Interessengruppen stehen 5 Gruppenleiter vor. Diese                    werden alle 4 Jahre von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe gewählt.

      Es zählt die einfache Mehrheit.

      Die Form und der Zeitpunkt der Wahl, werden vom Vorstand vorgegeben           und in der Geschäftsordnung festgehalten.

      In die Interessengruppen werden nur Mitglieder aufgenommen, die von der         Versicherungswirtschaft unabhängig sind. Über Ausnahmen entscheidet der            Vorstand.

2.    Die Sitzungen der Interessengruppen werden schriftlich einberufen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Protokolle über die Sitzungen der Interessengruppen sind vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    Die Hauptversammlung

b)    Der Vorstand

c)    Der Ehrenhof

d)    Die Interessengruppen

e)    Die Ausschlusskommission

 § 10

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand, stellt den Jahresabschluss fest, genehmigt den Haushaltsvoranschlag und beschließt über Satzungsänderungen. Sie findet alljährlich statt. Den Tagungsort bestimmt von Fall zu Fall die Hauptversammlung. 

Die Hauptversammlung besteht aus 

a)    den von den Mitgliedern der Interessengruppen gewählten Delegierten.

b)    den Mitgliedern des Vorstands.

Die Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung durch den Präsidenten in schriftlicher Form oder durch E-Mail.

Der Vorsitzende des Ehrenhofs (§ 12) und sein Stellvertreter sind berechtigt, bei der Hauptversammlung und der Vorbesprechung (Abs. 12 u 13) anwesend zu sein und das Wort zu ergreifen. 

Jeder Delegierte und jedes Mitglied des Vorstands hat in der Hauptversammlung ein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Stimmberechtigte ist nicht zulässig. 

Die Interessengruppen entsenden Ihre Delegierten, diese sind Ihre
      Vorsitzenden und Ihre Vertreter. Die Wahl der Vorsitzenden findet in den

       Interessengruppen jeweils im gleichen Jahr vor der Hauptversammlung statt.

Die Kosten für die Entsendung der Delegierten tragen diese je nach
      Absprache selbst.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter aus jeder Interessengruppe sowie des Vorstandes ein Vertreter anwesend ist. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern. Die Abstimmungen erfolgen in offener Abstimmung, unter Angabe von Gründen kann im Vorfeld eine geheime Wahl beantragt werden.

Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung können gestellt werden von:

a) jeder Interessengruppe
b) jedem Mitglied des Vorstandes

Die Anträge müssen dem Vorstand jeweils 4 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich (per Einschreibe-Brief) eingereicht werden.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Berichte des Vorstands
b) Feststellung der Stimmliste
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit erforderlich   
e) Vorschläge für das laufende Geschäftsjahr
f ) Anträge
g) Beschlüsse des Vereins

 Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten
und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

 Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen aufgrund eines
      Beschlusses des Vorstands bzw. ein Drittel der Delegierten oder, wenn ein

 Drittel der unter § 10 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Personen die

      Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 Der ordentlichen Hauptversammlung kann eine Vorbesprechung voraus gehen, an der alle Mitglieder der Hauptversammlung teilnahmeberechtigt sind. Diese soll am Vortag stattfinden. 

 Aufgabe dieser Vorbesprechung ist die beschlussfertige Vorbereitung der ordentlichen Hauptversammlung, die Besprechung sämtlicher Punkte der Tagesordnung sowie Besprechung von vereinspolitisch wichtigen Fragen. Abstimmung und Beschlussfassung bleibt der ordentlichen Hauptversammlung vorbehalten.

§ 11

Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen. Der Präsident und der
      Vizepräsident werden durch eine Wahl der Vorstandsmitglieder durch

       relative Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines

       Mitgliedes durch die Hauptversammlung sind zulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein oder den Vizepräsidenten mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Vizepräsident ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen bei Verhinderung des Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten. Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bzw. falls nach Ablauf der Amtsdauer kein neues Präsidialmitglied gewählt wird, bilden die übrigen Vorstandsmitglieder allein den Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung. Der Vorstand beschließt über die Wahrnehmung des frei gewordenen Amtes unter den restlichen Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand wird in der Hauptversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein, ohne Abhängigkeit von der Versicherungswirtschaft; endet die Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von Hauptversammlung zu Hauptversammlung. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds gilt als widerrufen, wenn ihm in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln das Misstrauen ausgesprochen wird. Ein derartiger Misstrauensantrag muss als ordentlicher Antrag eingereicht sein. Die Abstimmung über den Misstrauensantrag muss geheim erfolgen.

Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er hat, falls erforderlich, die für alle Interessengruppen verbindlichen Beschlüsse selbst zu vollziehen.

Dem Vorstand obliegt der Verkehr mit Behörden, mit inländischen, ausländischen, internationalen Vereinen bzw. Verbänden und Medien. Der Vorstand legt die Grundsätze der Kommunikation und Werbung fest. Der Vorstand beschließt mit Zustimmung der Hauptversammlung über Inhalt und Umfang der Vereinsleistungen. 

Dem Vorstand obliegt die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten. Zur Eingehung von Verbindlichkeiten, die zu unmittelbaren finanziellen Belastungen der Interessengruppen führen, bedarf es der Zustimmung der Hauptversammlung.
      Diese Bestimmung gilt nur vereinsintern.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.

Schriftliche Abstimmung innerhalb des Vorstandes ist in besonders dringlichen Fragen zulässig. Absatz 7 gilt entsprechend. Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten schriftlich ein Zeitpunkt anzugeben, der eine Woche nach dem Tag der Absendung des Schreibens an Sie liegen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch Telefax und E-Mail angesehen. Geht bis zum diesem Zeitpunkt keine Antwort ein, so wird Stimmenthaltung angenommen. 

Den Mitgliedern des Vorstandes steht das Recht zu, an allen Versammlungen und Sitzungen der Interessengruppen mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen.

 Der Vorstand kann ehemaligen Präsidenten des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, auf Lebenszeit die Bezeichnung  „Ehrenpräsident“ verleihen.

Ehrenpräsidenten werden zu allen Hauptversammlungen eingeladen und haben dort Rederecht.

§ 12

 Ehrenhof

Der Ehrenhof besteht aus mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern, die für 4 Jahre von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Mitglieder dürfen weder dem Vorstand noch der Hauptversammlung angehören. Aus jeder Interessengruppe kann jeweils nur ein Mitglied in den Ehrenhof gewählt werden.
      Die Sitzungen des Ehrenhofs sind schriftlich einzuberufen. Bei Abstimmung

      entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Das Sitzungsprotokoll ist vom

      Ehrenhof zu unterschreiben.

 Ein Mitglied wird vom Ehrenhof als Vorsitzender benannt. 

Der Ehrenhof ist zuständig für:

a) für die Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlussbeschlüsse gem.

    § 7 Abs.7,

b) für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Suspendierung von

    Ehrenämtern des Vereins gem. § 7 Abs.7,

c) für die Erledigung von besonderen Einzelaufgaben, die ihm durch

    Beschluss des Vorstands oder der Hauptversammlung übertragen werden.

    Er kann insbesondere betraut werden mit der Schlichtung zwischen Mitglie-

    dern des Vorstands untereinander, zwischen Mitgliedern der Hauptver-

    sammlung und des Vorstands, mit der Prüfung von Beschuldigungen gegen

    Mitglieder des Vorstands.

Der Vorstand kann in Fällen des §14 Abs. 3c auf Antrag des Ehrenhofes einen Betroffenen von den ihm bekleideten Ehrenämtern im Verein suspendieren, wenn dies im übertragenen Interesse des Vereins erforderlich scheint.

Gibt der Vorstand dem Antrag nicht statt, muss die Hauptversammlung in einer zeitnah einzuberufenden Sitzung entscheiden. 

§13

Fachgremien

Zur Beratung des Vorstands können zeitweise Fachgremien gebildet werden.
Die Einrichtung dieser Gremien benötigt die Zustimmung der Hauptversammlung. 

Jedes ordentliche Mitglied kann sich schriftlich um die Aufnahme in die Fachgremien bewerben. Der Vorstand kann diesen Anträgen nach Rücksprache mit dem Fachgremium stattgeben. 

Zuständigkeit und Arbeitsweise der Gremien richten sich nach dem vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung und Richtlinien.

§ 14

Ehrenämter

Sämtliche Ämter des Vereins sind Ehrenämter und können nur von ordentlichen Vereinsmitgliedern ausgeübt werden. Die Inhaber der Ämter haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe dieser Entschädigung wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Inhaber von Ehrenämtern des Vereins dürfen in keinerlei Abhängigkeit zu einer Versicherung stehen oder in einer Versicherungsgesellschaft Ämter ausüben, Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Vorstands. Die Hauptversammlung ist in Kenntnis zu setzen.

Das Amt des Delegierten gilt als Ehrenamt. (Fahrtkosten §10.Abs.6)

Vereinsmitglieder können (im Verein) letztmalig in dem Jahr in ein Ehrenamt gewählt werden oder bestellt werden, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden.

§ 15

Geschäftsführung

Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstands. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu gebende Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden durch den Vorstand bestellt und abberufen. Die Hauptversammlung ist über solche Entscheidungen unverzüglich zu unterrichten.

Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern der Geschäftsführung im Einzelfall dahingehend Vollmacht zu erteilen, dass diese gemeinsam mit dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands den Verein rechtsverbindlich vertreten können.

§ 16

Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung oder der Wahlordnung für die Hauptversammlung werden vom Vorstand geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt.

Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 17

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss von Dreiviertel aller vertretenen Stimmen gefasst werden. Die gleiche Hauptversammlung ernennt die Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das SOS Kinderdorf Zwickau, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

Der Vorstand

Präsident                              Herr Enrico Kuron                         

Vizepräsident                       Herr Dietmar Wolf                          

Schriftführer                         Herr Reinhard Röthig                                                                   

                                          Herr Thomas Jahre                        

                                               Herr Jean Goldstein                      

                                               Herr André Hunger

Zwickau, 20.04.2016