Haftpflichtschaden

Von einem Haftpflichtschaden spricht man dann, wenn Ihnen ein Schaden durch jemand anderen zugefügt wird. Für diesen Schaden muss der Verursacher selbst eintreten oder dessen Haftpflichtversicherung. Gemäß § 249 BGB ist der Unfallgeschädigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre.

Mittlerweile halten sich viele Versicherungen nicht mehr an diesen Gesetz. Die Versicherung hat keinerlei Recht, Vorschriften zu machen, wie oder wo der Schaden zu beheben ist. Allein der Geschädigte hat das Recht, darüber zu entscheiden, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben. Viele Menschen halten die Versicherung noch für ein staatliches Organ, das sich an Recht und Gesetz hält. Das trifft jedoch schon lange nicht mehr zu. Die Versicherungswirtschaft ist ein gewinnorientiertes Unternehmen, deren Ziel es ist, durch Einsparung bei der Regulierung so viel Gewinn wie irgend möglich zu erzielen. Jeder zusätzlich ausgegebene Euro bei der Schadensregulierung schmälert den Gewinn.

              
Gehen Sie der Versicherung nicht in die Falle,

denn gerade am Anfang werden oft die größten Fehler gemacht die dem Geschädigten bzw. den Anspruchsteller viel Geld kosten kann. Das verschenkte Geld ist für die Versicherung zusätzlicher Gewinn. Man hört immer wieder, dass die Versicherung den Geschädigten nach dem Unfall anruft, mit der fadenscheinigen Begründung, die Regulierung zu beschleunigen, aber in Wirklichkeit wird versucht, die Vertragspartnerwerkstätten der Versicherung zu vermitteln. Das ist der größte Fehler, den der Geschädigte machen kann, wenn er diesen Empfehlungen zustimmt.

Wenn die Versicherung anbietet, einen Ihrer Sachverständigen vorbeizuschicken, um den Schaden einzuschätzen, ist das auf jeden Fall mit dem Hinweis auf die freie Sachverständigenwahl dankend abzulehnen. Bedenken Sie: „Wessen Brot ich schlinge, dessen Lied ich singe.“ Zwar wird von der Versicherung behauptet, dass es sich dabei um einen freien und unabhängigen Sachverständigen handelt, dieser Begriff ist aber nicht geschützt. Auch Vertragspartner der Versicherung, die jedes Jahr Millionen Umsätze von Seiten der Versicherung bekommen, können sich frei und unabhängig nennen. Es muss auch berüchtigt werden dass sie für alle Versprechungen und Zusagen am Telefon keinerlei Beweis haben denn mündliche Zusagen sind bei späteren Streitigkeiten nicht beweisbar (nur das geschriebene Wort zählt). Wenn Sie der Empfehlung von Seiten der Versicherung zustimmen, dass diese einen Sachverständigen beauftragt, haben Sie Ihr Recht auf die Wahl eines freien Sachverständigen verschenkt. Sollte dann über die Schadenspositionen Streit entstehen, müssten Sie den dann selbst beauftragten Sachverständigen auch selbst bezahlen.
Allein schon durch die Einschaltung eines versicherungsfreundlichen Sachverständigen können dem Geschädigten Hunderte wenn nicht sogar Tausende von Euro entgehen. Hierzu ist z.B. die merkantile Wertminderung zu nennen. Des Weiteren entscheidet auch der Sachverständige, wie repariert wird. Ob der Schaden unter Berücksichtigung des § 249 Bürgerlichen Gesetzbuch (Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.) repariert wird, oder ob der Schaden lediglich unter Berücksichtigung des technisch Erforderlichen repariert wird. Zwar kann so eine Reparatur auch fachgerecht sein, aber es dürfte wohl für jeden nachvollziehbar sein, wenn ein unfallbeschädigtes Fahrzeug veräußert wird, dass nicht nur die Wertminderung für den Unfallschaden sich auf den Preis des Fahrzeugs auswirkt, sondern auch, ob die beschädigten Teile (Schraubteile) erneuert wurden oder unter Verwendung von Spachteln instandgesetzt wurde. Auch der Verweis, dass der Versicherung ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreicht, ist aus unterschiedlichen Gründen abzulehnen. Oft ist es so, dass auch die Werkstatt nicht zwischen einer Reparatur im Haftpflichtschadenfall gemäß § 249 BGB und einer Reparatur eines Kaskoschadens, bei dem lediglich das technisch Erforderliche bezahlt wird, unterscheiden kann. Auch wird bei dem Kostenvoranschlag keine Wertminderung berücksichtigt bzw. man überlässt die Ermittlung der Wertminderung somit der Versicherung. Der Geschädigte hat bei einem Haftpflichtschaden auf jeden Fall das Recht auf die freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen. Dieser muss bei 100-prozentiger Haftung auch von der Versicherung bezahlt werden. Denn von Rechts wegen ist der Geschädigte verpflichtet, Art und Umfang des Schadens nachzuweisen. Diesem wird durch die Erstellung eines Gutachtens nachgekommen. Besonders wichtig ist auch die Einholung eines Gutachtens, wenn Sie beabsichtigen, sich die Schadenssumme auszahlen zu lassen (fiktiver Abrechnung) oder sich dazu entschließen einen Ersatzwagen anzuschaffen.

Sie haben bei einem Haftpflichtschaden das Recht auf einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl. Lassen Sie sich niemals auf einen Kostenvoranschlag verweisen und lassen Sie auch nicht den Sachverständigen durch eine Versicherung oder Werkstatt beauftragen. Weitere Informationen finden Sie bei Verwendung des Buttons (Sachverständige weitere Informationen)

Einen Haftpflichtschaden zu regulieren, ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts, ist fahrlässig. Dies hat ein Richter beim Oberlandesgericht Frankfurt betont. Auch der Bundesgerichtshof hat herausgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf Haftpflichtschäden derartig undurchsichtig und uneinheitlich ist, dass es für die korrekte Schadenabwicklung unerlässlich ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Aufgrund des Kürzungsverhaltens der Versicherungen gibt es auch keine einfach gelagerten Schäden. Jeder, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, darf für die Schadenregulierung auf Kosten des Unfallgegners/-verursachers bzw. dessen Versicherung einen Anwalt einschalten. Das ist Ihr Recht und Sie sollten es nicht verschenken! Weiteres erfahren Sie unter dem Button Rechtsanwalt weitere Informationen“.

Reparaturschaden

Reparaturfall liegt vor

wenn die

Reparatursumme

geriger ist wie der

Wiederbeschaffungswert.

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