Reparaturschaden Haftpflicht

Reparaturschaden

Wie wird abgerechnet bei einem

Von einem Reparaturschaden spricht man, wenn die erforderlichen Reparaturkosten, um das Fahrzeug wieder in den Zustand zu setzen, den das Fahrzeug vor dem Schadenereignis hatte, niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert. Dabei bleibt der Restwert unberücksichtigt.

Die einfachste Variante der Schadenbeseitigung ist, wenn Sie bei Ihrer Reparaturwerkstatt die Reparatur in Auftrag geben. Diese rechnet die Reparatur dann bei der gegnerischen Versicherung ab. Sie haben hier natürlich freie Werkstattwahl, egal ob freie oder Vertragswerkstatt. Diesbezüglich darf Ihnen die Versicherung keinerlei Vorschriften machen, auch wenn sie es versucht und Sie auf irgendwelche Fachwerkstätten hinweist. Diese sogenannten Fachwerkstätten haben natürlich Preisvereinbarungen mit der jeweiligen Versicherung und werden auch Partnerwerkstatt o.ä. genannt. Von dieser Variante ist auf jeden Fall abzuraten.

Bei der Reparaturvariante der Schadenbeseitigung stehen Ihnen noch folgende Schadenpositionen zu:-

Minderwert,-

Unkostenpauschale,-

Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen für die Reparaturdauer

– Standgebühren

Natürlich haben Sie auch das Recht auf weitere Schadenersatzforderungen, die nichts unmittelbar mit der Reparatur des Fahrzeugs zu tun haben. Hierzu zählen:

– Schmerzensgeld,

– Haushaltsführungskosten,

– nachweisbarer Verdienstausfall (Freizeiteinbuße wird nicht ausgeglichen)

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1. Reparatur

Die einfachste Variante der Schadenbeseitigung ist, wenn Sie bei Ihrer Reparaturwerkstatt die Reparatur in Auftrag geben. Diese rechnet die Reparatur dann bei der gegnerischen Versicherung ab. Sie haben hier natürlich freie Werkstattwahl, egal ob freie oder Vertragswerkstatt. Diesbezüglich darf Ihnen die Versicherung keinerlei Vorschriften machen, auch wenn sie es versucht und Sie auf irgendwelche Fachwerkstätten hinweist. Diese sogenannten Fachwerkstätten haben natürlich Preisvereinbarungen mit der jeweiligen Versicherung und werden auch Partnerwerkstatt o.ä. genannt. Von dieser Variante ist auf jeden Fall abzuraten.

Bei der Reparaturvariante der Schadenbeseitigung stehen Ihnen noch folgende Schadenpositionen zu:

– Minderwert,

– Unkostenpauschale,

– Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen für die Reparaturdauer

– Standgebühren

Natürlich haben Sie auch das Recht auf weitere Schadenersatzforderungen, die nichts unmittelbar mit der Reparatur des Fahrzeugs zu tun haben. Hierzu zählen:

– Schmerzensgeld,

– Haushaltsführungskosten,

– nachweisbarer Verdienstausfall (Freizeiteinbuße wird nicht ausgeglichen)

2. Ersatzbeschaffung

Sie haben natürlich auch das Recht zu entscheiden, dass Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, weil sie z.B. keinen Unfallwagen fahren wollen oder andere persönliche Gründe. Dann entscheiden Sie sich für die Beschaffung eines unfallfreien Fahrzeugs oder auch ein Neufahrzeug bzw. einen Jahreswagen. Auch hier kann man Ihnen von Seiten der Versicherung keinerlei Vorschriften machen. Allein Sie als Geschädigter entscheiden, wie Sie den Schaden beseitigen wollen.

Zu beachten ist dabei aber, dass die Schadenabrechnung bei einer Ersatzbeschaffung etwas komplizierter wird. Auch die Versicherung wird versuchen, die einzelnen Schadenpositionen zu Ihren Ungunsten auszulegen bzw. willkürlich zu kürzen.

In diesem Fall der Schadenbeseitigung sind nachfolgende Schadenpositionen wichtig und auch zu berücksichtigen. Bei den nachgenannten Fällen handelt es sich um Abrechnungsbeispiele mit Hinweisen, wie die Versicherung versuchen wird, die Ihnen zustehenden Schadenpositionen zu kürzen.

a. Reparaturkosten brutto: 8000,00 €

b. Reparaturkosten netto: 6722,68 €

c. Minderwert: 1000 € (ist steuerneutral)

d. Wiederbeschaffungswert: 12.000,00 € (Regelbesteuert 19% Mwst)

e. Wiederbeschaffungswert: 10.084,03 € (netto)

f. Reparaturdauer: 7 Kalendertage

g. Wiederbeschaffungsdauer: 14 Kalendertage

h. Restwert: 3500,00 €

i. Fahrzeug nicht verkehrssicher

j. Notreparatur: wirtschaftlich nicht vertretbar

k. Nutzungsausfall am Tag z.B. 50 €

l. Standgebühren 4Tage á10 €

Diese sind immer zu erstatten, wenn diese angefallen sind.

Wie man an den Beispielsummen sieht, liegt hier ein klarer Reparaturschaden vor. Die Reparatursumme ist niedriger als der Wiederbeschaffungswert. Aber so einfach ist die Sache bei der Abrechnung dann doch nicht. Die Versicherung kann sich jetzt die preiswertere Variante bei der Schadenbestimmung heraussuchen. Das ist gemäß der Rechtsprechung zulässig. Stellt man diese Summen wie folgt gegenüber:

2.1. Abrechnungsvariante (Abrechnung auf Totalschadenbasis)

Wiederbeschaffungswert: 10.084,93€ netto

Restwert: 2.500,00 €

ergibt eine Schadensumme i.H.v.: 7584,93 € netto

Wie vorgegeben, ist das Fahrzeug nicht mehr betriebssicher, kann also nicht genutzt werden. Somit ist auch Nutzungsausfall zu erstatten, obwohl das Fahrzeug nicht repariert wird.

Wenn eine Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgt, müssten dann natürlich auch die 14 Tage Nutzungsausfall berücksichtigt werden.

Dies bedeutet:

14 Tage á 50 €/Tag Gesamtsumme 700 €

Dazu kämen dann auch noch die An- und Abmeldekosten. Rechnen wir diese pauschal mit 100 €.

Gesamtschadensumme i.H.v. 8.384,93 € netto bei Totalschadenabrechnung

2.2 Abrechnungsvariante (auf Grundlage der Reparaturkosten)

Reparaturkosten : 6722,68 € netto

zuzüglich Minderwert: 1.000,00 €

ergibt eine Schadensumme i.H.v.: 7722,68 € netto

Bei der Abrechnung unter Berücksichtigung der Reparaturkosten brutto zuzüglich Minderwert i.H.v. 1000 € und dem Nutzungsausfall bei 7 Tagen Reparaturdauer ergibt sich die Schadensumme wie folgt:

Reparaturkosten mit Minderwert: 7722,68 € netto

Nutzungsausfall 7 Werktage (neu: zzgl. Samstag und Sonntag)

= Gesamtreparaturdauer von 9 Kalendertagen

also 9 Tage á 50 €/Tag Gesamtsumme 450,00 €

Gesamtschadensumme i.H.v.: 8.172,68 € beim Reparaturfall

Somit ist die Abrechnungsvariante auf Grundlage der Reparaturkosten i.H.v.8172,68€ netto die preiswertere und darf auch von Seiten der Versicherung als Grundlage des Schadenausgleichs berücksichtigt werden.

Aber Vorsicht! So einfach ist diese Sache auch nicht. Wird als Ersatzfahrzeug ein Fahrzeug angeschafft, das weniger als 12.000 € kostet (Wiederbeschaffungswert brutto), kann gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs eine Schadenabrechnung unter Abzug der Mehrwertsteuer erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat wie folgt entschieden: Wird nicht der komplette Wiederbeschaffungswert bzw. höhere Wert für die Schadenbeseitigung verwendet, Wiederbeschaffungswert brutto 12.000 € oder mehr, handelt es sich um eine fiktive Schadenabrechnung. Auf Grundlage der Gesetzgebung § 249 BGB Abs.2 Satz 2, ist bei einer fiktiven Schadenabrechnung die Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, wie in den Rechenbeispielen 2.1. und 2. 2.

3. Abrechnungsvariante

Nun wird es aber richtig kompliziert!!!

Wie bereits erwähnt, wenn bei der Ersatzbeschaffung nicht der komplette Wiederbeschaffungswert aufgewendet wird, handelt es sich um eine fiktive Schadenabrechnung BGH Urteil v. 02.10.2018 – VI ZR 40/18.

Bei der fiktiven Schadenabrechnung darf die Versicherung, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und nicht regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde, auf eine preiswertere Werkstatt verweisen (genauere Ausführungen finden Sie hierzu im Bereich fiktive Abrechnung). Erfahrungsgemäß werden in diesem Fall Partnerwerkstätten der Versicherung herangezogen. Diese arbeiten, aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Versicherung, mit sehr niedrigen Stundenverrechnungssätzen. Des Weiteren werden bei der fiktiven Abrechnung auch Schadenpositionen aus der Kalkulation herausgestrichen, die üblicherweise bei der Reparatur anfallen, wie z.B. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge. Der Lackindex wird gekürzt und auch die Beilackierung wird oft komplett gestrichen, obwohl es mittlerweile zwei Urteile vom Bundesgerichtshof gibt, die bestätigen, dass auch bei der fiktiven Abrechnung die Beilackierung zu ersetzen ist. Leider hält sich aber nicht jede Versicherung daran, wenn es zu derer Vorteil ist. Erfahrungsgemäß belaufen sich die Kürzungen bei der fiktiven Abrechnung auf ca. 30-50 %. In dem nun folgenden Rechenbeispiel gehen wir von 40 % aus.

Ersatzbeschaffung unter 12.000 € Wiederbeschafungswert (fiktive Abrechnung) ohne Mehrwertsteuer

Reparaturkosten netto 6722,68 €

abzüglich Kürzungen der Versicherung i.H.v. 40 %

ergibt eine Reparatursumme i.H.v.: 4033,60 €

zzgl. 1000 € Wertminderung, zzgl. 450 € Nutzungsausfall

ergibt eine Schadensumme i.H.v.: 5483,60 €

Auf eine Gegenüberstellung Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert wurde in diesem Fall verzichtet, da eine Abrechnung auf Grundlage der Reparaturkosten (Variante 3) auf jeden Fall die geringere Schadensumme ausweist.

Die Kürzungsvarianten bei fiktiver Abrechnung lassen sich im Voraus nicht bestimmen, da jede Versicherung ihr eigenes System hat. Daher sind auch Kürzungen bei Minderwert oder bei der Reparaturdauer zu erwarten, denn viele Versicherungen bedienen sich mittlerweile sogenannter Prüffirmen. Diese haben sich darauf spezialisiert, Werkstattrechnungen und Schadenkalkulationen zu kürzen. Dabei halten sie sich natürlich auch nicht an die Rechtsprechung bzw. an die erforderlichen Schadenpositionen und den notwendigen Reparaturweg. Diese Kürzungen erfolgen oft rein willkürlich. Somit kann die Abrechnungsvariante 3 ohne Weiteres niedriger ausfallen oder auch höher liegen, je nachdem wie seriös die regulierende Versicherung ist. Hier gibt es erhebliche Unterschiede.

4. Abrechnungsvariante konkrete Schadenabrechnung

Anders verhält es sich, wenn ein Ersatzfahrzeug beschafft wird, das z.B. 13.000,00 € oder mehr kostet. In diesem Fall wurde der komplette Wiederbeschaffungswert für die Ersatzbeschaffung aufgewendet und somit handelt es sich nicht mehr um eine fiktive sondern eine konkrete Schadenbeseitigung. Die Mehrwertsteuer ist mit auszugleichen, soweit diese angefallen ist.

Auch hier gibt es noch Besonderheiten, da es sich nicht um einen Totalschaden handelt, in Bezug auf die zu ersetzende Mehrwertsteuer.

BGH AZ: VI ZR 363/11 vom 05.02.2013 konkrete Schadenabrechnung. Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.

Die Obergrenze der zu ersetzenden Mehrwertsteuer, aus der Reparaturrechnung sind 1277,32 €.

Rechenbeispiele:

4.a Es wird ein Fahrzeug zum Preis von 13.000,00 € angeschafft. Im Kaufvertrag sind 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen i.H.v. 2075,63 €.

Somit ist das Abrechnungsbeispiel Schadensumme i.H.v. 8384,93 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer (1277,32 €) aus der Reparaturrechnung.

Gesamtschadenbetrag: 9662,25 €

4.b Es wird ein Fahrzeug zum Preis von 13.000,00 € bei einem Händler gekauft, aber es wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Man bekommt aufgrund der Differenzbesteuerung lediglich 2,5 % der Mehrwertsteuer aus der Reparatursumme.

Somit ist das Abrechnungsbeispiel: Schadensumme i.H.v. 8384,93 € zzgl. 2,5 % Mehrwertsteuer (168,06€) aus der Reparatursumme.

Gesamtschadenbetrag: 8552,99

4.c Es wird ein Fahrzeug zum Preis von 13.000 € bei einer Privatperson gekauft. Somit fällt keine Mehrwertsteuer an. Vorsicht! Auch wenn sie bei einem Händler ein sogenanntes Kommissionsfahrzeug kaufen, bei dem der Händler nur den Kauf vermittelt, ist es ebenfalls ein Privatkauf ohne Mehrwertsteuer.

Somit ist das Abrechnungsbeispiel: Schadensumme i.H.v. 8384,93 € ohne Hinzurechnung von Mehrwertsteuer.

Gesamtschadenbetrag: 8384,93 €

Das sind natürlich alles nur Rechenbeispiele aufgrund der zur Zeit geltenden Rechtsprechung. Diese kann sich natürlich ohne Weiteres ändern, wenn z.B. ein höherer Restwert anfällt.

Leider ist es so, dass die Versicherung bei der Schadenabrechnung eine abweichende Rechtsauffassung gegenüber der bestehenden Rechtsprechung und den Gesetzen haben darf. Das spiegelt sich natürlich auch bei der Schadenabrechnung wieder. Alleine aufgrund der hier durchgeführten Rechenbeispiele dürfte es jedem Geschädigten klar sein, dass es keine einfach gelagerte Schadenabrechnung gibt und es auf jeden Fall erforderlich ist, selbst einen freien und unabhängigen Sachverständigen zur Schadenfeststellung einzuschalten und auch einen sachkundigen Verkehrsrechtsanwalt von Anfang an mit der Schadenabwicklung zu beauftragen. Denn die meisten Fehler werden am Anfang gemacht!