Sachverständigen auswahl

Sie haben bei einem Haftpflichtschaden Anspruch auf die Erstellung eines Gutachtens durch einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl. Oft kommt es vor, dass die Versicherung den Geschädigten kurz nach dem Unfall anruft oder anschreibt mit dem Hinweis, dass ein Sachverständigen durch die Versicherung beauftragt wird. Diesem Angebot sollten Sie auf keinen Fall zustimmen. Wenn Sie diesem Angebot nachkommen, verzichten Sie automatisch auf ihr Recht einen freien und unabhängigen Sachverständigen selbst zu bestimmen. Es dürfte auch nachvollziehbar sein, dass für einen Geschädigten, der nicht in der Materie steht, es nicht möglich ist, die Schadenpositionen zu überprüfen, ob diese korrekt und vollständig berücksichtigt wurden. Es dürfte auch jedem einleuchten, dass ein Sachverständiger, der regelmäßig von der Versicherung beauftragt und auch bezahlt wird, in deren Interesse und nach deren Vorgaben das Gutachten erstellt. „Wessen Brot ich schlinge, dessen Lied ich singe.“ Auch großen Sachverständigenorganisationen, die den Anschein erwecken, frei und unabhängig zu sein, ist mit Abstand zu begegnen. Z.B. bei der Dekra ist es nachweisbar, dass diese Gutachten und auch sogenannte Prüfberichte im Interesse der Versicherungswirtschaft erstellt. Uns liegen etliche Falschgutachten, die im Interesse der Versicherungswirtschaft erstellt wurden, vor. Darin wurden z. B. erforderlichen Schadenpositionen nicht berücksichtigt oder es wurde die Durchführung einer sogenannten Billigreparatur unter Nichtberücksichtigung des §§ 2 49 BGB vorgegeben. Auch die Wertminderung wird nicht korrekt ermittelt. Von Seiten der Dekra wird oft deren selbst entwickelte Marktrelevanz- und Faktorenmethode angewendet. Diese weist eine viel zu niedrige und nicht marktkonforme Höhe der Wertminderung aus, natürlich rein im Interesse der Versicherungswirtschaft. Aus vielen Falschgutachten der Dekra, die im Interesse der Versicherungswirtschaft erstellt wurden, sind wir der Ansicht, dass diese eine reine Interessenvertretung der Versicherungswirtschaft darstellt. Natürlich gibt es noch mehrere Versicherungsnahe Organisationen, deren Sachverständige sich hinter dem Pseudonym frei und unabhängig verstecken. Dieser Begriff ist halt leider nicht geschützt. Diesbezüglich sei als Beispiel carexpert oder SSH (Schaden-Schnell-Hilfe) genannt. Das sind sogar Organisationen, die direkt von der Versicherungswirtschaft gegründet wurden. Weitere Hinweise in Bezug auf die Wertminderung finden Sie auf der gesonderten Seite „Wertminderung“. Sie sollten auch niemals die Beauftragung des Sachverständigen der Werkstatt überlassen. Denn auch hier besteht ein Abhängigkeitsverhältnis der Sachverständigen, der mit der Werkstatt zusammenarbeitet. Deshalb wird das Gutachten dann auch im Interesse der Werkstatt erstellt. Denn auch wenn es ein Reparaturfall ist, sind Sie nicht verpflichtet die Reparatur auch wirklich durchführen zu lassen. Sie können sich auch für eine Ersatzbeschaffung entscheiden.
Da im Gutachten immer auch der Wiederbeschaffungswert und der Restwert ermittelt werden, können Sie sich aufgrund dieser Summen entscheiden, ob sie das Fahrzeug reparieren lassen oder ein unfallfreies Ersatzfahrzeug beschaffen.
Einzelheiten hierzu finden Sie auf der separaten Seite „Reparaturfall“.
Es dürfte wohl jedem klar sein, dass ein Sachverständiger, der von Seiten der Werkstatt vermittelt wurde, den Geschädigten niemals gegen die Interessen der Werkstatt beraten wird, welche Schadensbeseitigungsmaßnahme im einzelnen Fall für den Geschädigten die zweckmäßigste wäre. Allein schon aus dieser Abwägung heraus dürfte es für jeden nachvollziehbar sein, dass man den Sachverständigen seiner Wahl selbst beauftragt. Auch wenn von Seiten der Versicherung vorgetragen wird, für die Schadenregulierung reiche ein Kostenvoranschlag sowie Schadenbilder aus, sollte man sich darauf niemals einlassen. Das verfolgt nur den Zweck, zustehende Schadenpositionen nicht zu zahlen. Denn bei einem Kostenvoranschlag ist auch kein Sachverständiger involviert, der den Geschädigten darüber aufklärt, welche weiteren Schadenpositionen diesem zustehen. Wir konnten auch beobachten, dass es Werkstätten gibt, die den Kostenvoranschlag mit geringeren Summen erstellen, damit der Geschädigte nicht auf die Idee kommt, fiktiv abzurechnen (Schadenbetrag auszahlen lassen). Näheres zur fiktiven Abrechnung finden Sie auf der gesonderten Seite „fiktiver Abrechnung“.
Als konkreten Fall wurde einem Geschädigten von Seiten der Werkstatt mitgeteilt, dass ein Gutachten nicht benötigt wird, denn es seien nur Schraubteile beschädigt, daher gebe es keine Wertminderung. Natürlich traf das nicht zu. Im Nachhinein konnten noch immerhin 500 € gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Wäre direkt ein Gutachten erstellt worden, ist davon auszugehen, dass die Wertminderung höher gelegen hätte. Nach meiner Einschätzung wäre eine Wertminderung in Höhe von mindestens 800 € zu vertreten gewesen. Aber ohne vorliegendes Gutachten waren außergerichtlich lediglich 500 € durchsetzbar.
Zum Glück hat sich der Betroffene an unseren Verein gewandt und wir konnten ihm zumindest teilweise im Nachhinein noch helfen. Aus diesen zuvor genannten Gründen dürfte es jedem klar sein, dass der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden in jedem Fall einen freien und unabhängigen Sachverständigen selbst einschalten sollte. Ist Ihnen selbst kein freier und unabhängiger Sachverständiger bekannt, können Sie sich auch an den VOSB (Versicherungs Opfer Schutz Bund) wenden. Wir helfen Ihnen dabei, einen versicherungsunabhängigen Sachverständigen zu finden. Auch bei eventueller Teilschuld bzw. ungeklärter Schuldfrage können Sie einen freien und unabhängigen Sachverständigen des VOSB ohne Kostenrisiko einschalten, wenn sie Mitglied geworden sind. Die Mitgliedschaft kann auch nach dem Schadenereignis erfolgen. Bevor allerdings ein Sachverständiger für die Erstellung eines Gutachtens benannt wird, erfolgt eine kurze Prüfung bzw. Abwägung der Fakten.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie eventuell eine Teilschuld haben, können Sie in unserem Verein Mitglied werden und ohne Kostenrisiko einen Vereinssachverständigen und einen Vereinsrechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Nach Vorlage der Unterlagen beim Verein VOSB und einer kurzen Prüfung, wird Ihnen ein Sachverständiger für die Ermittlung der Schadenhöhe und ein Rechtsanwalt für die Durchsetzung Ihrer Schadenpositionen zur Seite gestellt. Das gilt natürlich auch, wenn Sie erst nach dem Unfall Mitglied im Verein werden.